Artikel 12 Absatz 3 der Landesverfassung NRW definiert: “In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.” Als “Bekenntnis” gerichtlich anerkannt sind neben denen der beiden großen Kirchen die “gemeinsame Basis des Glaubens der Deutschen Evangelischen Allianz” sowie das mennonitische Bekenntnis. Eine Bekenntnis-Grundschule darf nach Grundgesetz-Artikel 7 Absatz 5 von christlichen Eltern gegründet werden, wenn sie ein gemeinsames Bekenntnis (nicht: Konfession) haben und nur Mitarbeiter mit dem gleichen Bekenntnis eingestellt werden. Es dürfen auch Schüler aufgenommen werden, die dieses Bekenntnis nicht teilen, aber es kennenlernen wollen, so das Bundesverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen 1992 (Aktenzeichen 6 C 3/91 und 6 C 5/91). Bekenntnisschulen der Sekundarstufen haben bezüglich des Bekenntnisses weniger strenge Voraussetzungen. Auch über Bekenntnisschulen wacht trotz großer Freiheiten in letzter Instanz die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes.